Es soll der schönste Tag im Leben eines Paares sein – und am besten genauso weitergehen. Doch nicht jede Hochzeit ist märchenhaft oder endet wie in einem Märchen. Was Brautpaare vor und nach der Trauung beachten sollten und was gilt, wenn das große Glück doch nicht ewig hält, erklärt Birk Methner, Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG aus der Frankfurter Kanzlei NVW – Neugebauer Vieth Wutzmer.
Das Fest der Liebe: wenn nicht alles nach Plan läuft
Eine Hochzeit ist meist das größte Fest, das man in seinem Leben ausrichtet. Wenn sich Dienstleister dann nicht an Termine halten, ist der Ärger groß – vor allem, wenn es keinen schriftlichen Vertrag gibt. „Absprachen mit Fotografen oder dem DJ können mündlich getroffen werden und stellen damit wirksame Verträge dar“, erklärt ROLAND-Partneranwalt Birk Methner. Dennoch: Weicht eine der Vertragsparteien von der Vereinbarung ab, muss die andere Partei zunächst beweisen, was Vertragsinhalt gewesen ist. Ohne Unterlagen kann das schwierig werden. Hier ist es gut, wenn Dritte die Absprachen bezeugen können. Muss das Paar einen teureren Ersatz buchen, kann es dem ursprünglichen Dienstleister die Mehrkosten in Rechnung stellen. „Wenn umgekehrt das Brautpaar den Auftrag storniert, kann der Dienstleister von diesem unter Umständen das gesamte vereinbarte Honorar verlangen.“
Das Kleid der Kleider: wenn das Hochzeitskleid nicht rechtzeitig fertig wird
Schon kleine Mädchen träumen von ihrem Brautkleid. Meist wird es extra angepasst. Doch was, wenn es nicht rechtzeitig geliefert wird? „Wird ein Hochzeitskleid extra angefertigt oder angepasst, handelt es sich in aller Regel um ein sogenanntes absolutes Fixgeschäft“, erklärt der Fachanwalt für Familienrecht. „Die Leistungszeit einzuhalten ist demnach derart wesentlich, dass eine verspätete Lieferung den Zweck nicht mehr erfüllt. Bedeutet: Ist das Kleid bei der Hochzeit nicht fertig, kann es zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr verwendet werden.“ Sollte sich also kurz vor der Hochzeit herausstellen, dass das Kleid nicht rechtzeitig geliefert werden kann, dann hat die Braut das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, um sich bei einem anderen Anbieter ein Kleid zu besorgen. Die hierbei entstehenden Mehrkosten können als Schadenersatz geltend gemacht werden. Umgekehrt gibt es bei Maßanfertigungen kein Rückgaberecht, wenn das Kleid nicht gefällt. Es sei denn, dies wird bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart.
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Viva Las Vegas: wenn man im Ausland heiratet
Manch ein Brautpaar träumt davon, in Las Vegas von Elvis getraut zu werden oder sich barfuß am Malediven-Strand das Jawort zu geben. „Grundsätzlich sind Ehen auch in Deutschland rechtsgültig, wenn sie in einem anderen Land geschlossen wurden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Trauung im Ausland in der entsprechenden im jeweiligen Land üblichen Form stattgefunden hat“, sagt ROLAND-Partneranwalt Birk Methner. Eine exotische Zeremonie allein reicht also oft nicht aus. Wieder zu Hause muss das Paar die Ehe registrieren lassen. Dafür benötigt es die Heiratsdokumente des jeweiligen Landes, versehen mit einer Unterschriftsbeglaubigung und Echtheitsbestätigung, die von den jeweiligen Behörden im Ausland oder auch von deutschen Konsulaten vor Ort ausgestellt wird.
Der Gang zum Amt: wenn die Bürokratie wartet
Nach der Traumhochzeit beginnt das Eheleben. Dies hat jedoch nicht nur romantische, sondern auch rechtliche Aspekte. „Mit der Eheschließung werden die Partner untereinander unterhaltspflichtig und tragen damit füreinander Verantwortung, finanziell ebenso wie bei der Haushaltsführung“, weiß ROLAND-Partneranwalt Birk Methner. Zudem entscheidet das Brautpaar bei der Eheschließung gemeinsam über die Wahl des Familiennamens. Nimmt ein Partner den Namen des anderen oder einen Doppelnamen an, muss er nach der Hochzeit den Personalausweis und/oder Reisepass im Einwohnermeldeamt ändern und den Führerschein, Fahrzeugbrief sowie Fahrzeugschein bei der Kfz-Stelle aktualisieren. Auf dem Finanzamt werden die Lohnsteuerklassen geändert. „Das muss alles unverzüglich, also ohne schuldhafte Verzögerungen, erfolgen, sonst drohen Ordnungsgelder.“
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Kein Bund fürs Leben: wenn sich das Paar scheiden lassen möchte
Bis dass der Tod euch scheidet – auch wenn sich das Paar dies beim Jawort verspricht, enden viele Ehen frühzeitig. „Grundsätzlich kann eine Ehe nur durch eine Scheidung aufgelöst werden“, erklärt der Rechtsanwalt. Das gilt auch, wenn die Eheleute erst ganz kurz verheiratet sind. Eine Annullierung ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel wenn ein Ehegatte den anderen über Vorstrafen, voreheliche Kinder oder schwere Krankheiten getäuscht hat oder bei einer Scheinehe. Die Ehe kann grundsätzlich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Beim Thema Scheidung stellt sich oft auch die Frage: Wer bekommt was? „Mit der Eheschließung entsteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft“, erklärt ROLAND-Partneranwalt Birk Methner. Das heißt: Jeder Ehepartner darf nach der Scheidung das behalten, was ihm vor der Hochzeit gehörte. Alles, was während der gemeinsamen Zeit verdient und erworben wird, muss geteilt werden. „Das betrifft auch die Rentenansprüche und die Wertsteigerung des Anfangsvermögens. Es ist jedoch möglich, Regelungen zu treffen, die den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen, an deren Stelle dann zum Beispiel die Gütertrennung treten soll“, erklärt der Rechtsexperte. Ein solcher Ehevertrag kann vor der Hochzeit oder während der Ehe geschlossen werden. In der Regel sollte der Vertrag durch einen Rechtsanwalt entworfen werden und er muss notariell beglaubigt werden. Damit es gar nicht erst so weit kommt, gilt: Drum prüfe, wer sich ewig bindet!
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