„O’zapft is“ – wenn ab dem 19. September in München das Bier wieder in Strömen fließt, zieht es über sechs Millionen Menschen zum größten Volksfest der Welt. Klar, dass es hier auch einige Anlässe für rechtliche Streitigkeiten gibt. Felix Beer, ROLAND-Partneranwalt aus der Kanzlei Besold, Schreiner, Wilde, gibt hilfreiche Tipps für einen entspannten Wiesn-Besuch.
Tisch reserviert – und dann doch storniert!
Die meisten Wiesn-Besucher sind froh, wenn sie überhaupt einen Tisch im begehrten Bierzelt ergattern konnten. Doch manchmal kommt es eben vor, dass man kurzfristig absagen muss. Kann es in diesem Fall passieren, dass man für den nicht genutzten Tisch trotzdem zahlen muss? „Welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass die Reservierung nicht wahrgenommen wird, ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zeltwirte“, erklärt Rechtsanwalt Felix Beer. „Hier ist zu beachten, dass die Zeltwirte in der Regel eine Reservierung erst verbindlich annehmen werden, wenn der Kunde eine Anzahlung geleistet hat. Inwiefern eine Stornierung möglich ist, muss mit den Wirten vereinbart werden. Erscheint jemand trotz Reservierung nicht und sagt auch nicht ab, hat der Wirt einen Anspruch auf Erstattung seines entgangenen Gewinns.“
Wenn zwei sich streiten …
Die Tischreservierung steht, Dirndl und Trachten sitzen – doch im Bierzelt dann diese böse Überraschung: Der Tisch wurde offenbar doppelt vergeben und ist bereits belegt. Was nun? „Eine Reservierung ist für beide Parteien verbindlich. Sollte dem Wirt ein Fehler unterlaufen sein, hat der Kunde einen Anspruch auf Erstattung des entstandenen finanziellen Schadens. Das heißt, dass er zum einen die eventuell geleistete Anzahlung zurückfordern kann. Darüber hinaus hat er aber grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung des Mehrbetrags, der nun bei einem anderen, teureren Zeltwirt im Laufe des dortigen Aufenthalts bezahlt werden muss“, erklärt Beer und merkt zugleich an: „Hier ergeben sich in der Rechtspraxis aber natürlich erhebliche Beweisschwierigkeiten.“
Wenn die Uhr tickt …
Gerade wenn es am schönsten ist, zeigt der Blick auf die Uhr: Die Zeit ist um – die nächsten Besucher stehen Schlange und möchten an den Biertisch. Was, wenn man sich einfach nicht an die Zeitbegrenzung hält? Drohen jetzt Strafgebühren? „Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, dass jemand bei Zeitüberschreitung Strafgebühren oder Ähnliches zahlen müsste. Auch hier richten sich die Rechtsfolgen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zeltwirte“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt. Wenn der Sicherheitsdienst eingreifen muss und die nicht gehen wollenden Gäste rausbittet, sollte man in jedem Fall Folge leisten: „Der Sicherheitsdienst übt das Hausrecht für den Zeltwirt aus. Das heißt, dass er grundsätzlich das Recht hat, Gäste hinauszubitten oder von vornherein abzuweisen.“ Polizeigewalt hat der Sicherheitsdienst jedoch nicht, das heißt, er hat nicht das Recht, körperliche Gewalt anzuwenden. „Es bestehen aber die Nothilfe- und Festnahmerechte, die jedem Bürger grundsätzlich zustehen“, so Beer weiter.
Über Tische und Bänke …
Es wird geschunkelt, es wird geprostet, es wird getanzt – und das in der Regel unter Alkoholeinfluss. Neben demoliertem Mobiliar kommt es auch hin und wieder vor, dass der angetrunkene Tischnachbar versehentlich auf einen fällt oder unglücklich mit seinem Bierkrug hantiert und dabei böse Verletzungen verursacht. Wer muss in diesem Fall haften? „Grundsätzlich haftet der Verursacher – in diesem Fall der betrunkene Gast – für Schäden, die er Dritten zufügt. Der Zeltwirt haftet nur dann, wenn er angebrachte Maßnahmen zum Schutz der Gäste unterlassen hat, zum Beispiel indem er randalierende Gäste sehenden Auges gewähren ließ“, erklärt der Rechtsanwalt. Und er warnt davor, sein Fehlverhalten auf den Alkoholkonsum zu schieben und dadurch auf eine mildere Strafe zu hoffen: „Man haftet unter Alkoholeinfluss genauso wie im nüchternen Zustand“, so Beer.
Unterm Strich – so geht das nicht!
Über 10 Euro muss der Wiesn-Besucher im Schnitt für eine Maß Bier auf die Theke legen. Nicht gerade ein Schnäppchen. Da ist es nachvollziehbar, dass der Kunde den Bierkrug auch gerne bis zum Eichstrich gefüllt sehen möchte. Aber hat er wirklich auch Anspruch darauf? Der ROLAND-Partneranwalt gibt hierzu ein klares Ja: „Wer eine Maß Bier bestellt, hat einen Anspruch auf eine Maß Bier. Die Maß ist ortsüblicherweise ein Liter Bier, sodass der Wirt verpflichtet ist, einen Liter Bier auszuschenken. Darauf kann der Kunde bestehen.“ In diesem Sinne: prost!
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Valentin Peter
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