In wenigen Tagen ist auch das Jahr 2013 schon wieder vorbei. Vorher feiert ganz Deutschland noch Silvester. Ist dabei Feuer im Spiel, sollte man unbedingt Vorsicht walten lassen. Besonders riskant: Das große Feuerwerk um Mitternacht, Fondue und Feuerzangenbowle, aber auch Bleigießen, Wunderkerzen und Tischfeuerwerke. Aus einer kleinen Unachtsamkeit können schnell unkontrollierbare Zimmerbrände werden. Dekorationen wie Luftschlangen oder ein ausgetrockneter Christbaum wirken dabei oft als Brandbeschleuniger.
Deshalb sollten Funken speiende Wunderkerzen grundsätzlich nur im Freien angezündet werden. Tischfeuerwerke und die Feuerzangenbowle verlangen nach einem feuerfesten Untergrund. Außerdem sollten sich keine leicht entzündbaren Gegenstände in unmittelbarer Nähe befinden. Da es trotz aller Sicherheitsvorkehrungen leicht zu einem Unfall kommen kann, sollte man sich rechtzeitig informieren, ob die bestehende Hausratversicherung in einem solchen Fall für einen Schaden haftet. Da Brände dieser Art oft durch grobe Fahrlässigkeit ausgelöst werden, reicht ein einfacher Versicherungsschutz nicht aus. Mit der Gothaer PlusDeckung zum Beispiel genießt man auch in diesem Fall den vollen Versicherungsschutz.
Vom Haftpflicht-Versicherungsschutz grundsätzlich ausgeschlossen sind hingegen vorsätzliche Handlungen wie das Laufen über Autodächer. Auch „ungewöhnliche und gefährliche Handlungen“ sind nicht gedeckt. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn der Versicherte bewusst eine Rakete in den Keller eines Hauses abfeuert, um eine Katze zu vertreiben.
Schließlich ist es wichtig, sich und sein Eigentum zu Silvester nicht aktiv in Gefahr zu bringen. Vielmehr muss man an diesem Tag mit Feuerwerk und Turbulenzen rechnen. Nur so kann man vermeiden, für einen Schaden mitverantwortlich gemacht zu werden. Das Parken des eigenen Autos auf einem belebten Platz im Innenbereich einer Großstadt etwa, auf dem die Stadt jedes Jahr ein großes Feuerwerk veranstaltet, sollte unterlassen werden.
Übrigens: Auch alkoholisierte Personen haften für die von ihnen verursachten Schäden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz betrifft jene Personen, die unfreiwillig in den Zustand der Volltrunkenheit geraten sind. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Bekannter dem Opfer heimlich Hochprozentiges ins Bier schüttet.
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Valentin Peter
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