KÖLN. Trennt sich ein Ehepaar, muss der Versicherungsschutz neu geordnet werden. Aber wann genau? Manche glauben, der Auszug eines Ehepartners sei entscheidend; andere wiederum halten das Datum des Scheidungsurteils für maßgeblich. Die Gothaer Versicherung klärt auf.
Eine Scheidung läuft üblicherweise so ab, dass einer der beiden aus der bis dahin gemeinsamen Wohnung auszieht. Dann beginnt das Trennungsjahr, das notwendig ist, damit die Ehe geschieden werden kann. Erst mit rechtskräftigem Scheidungsurteil werden aus Ehegatten wieder Solisten – mit Folgen für den Versicherungsschutz.
Privathaftpflicht-Versicherung: Bis zur Scheidung sind im Familientarif der Ehepartner und die gemeinsamen Kinder automatisch mitversichert. Auch bei getrennten Wohnungen besteht bis dahin Versicherungsschutz. Nach der Scheidung gilt der Versicherungsschutz nur noch für den Versicherungsnehmer und seine Kinder. Spätestens dann benötigt der bislang Mitversicherte eine eigene Police.
Aber: Es besteht das Risiko, dass der Versicherungsnehmer während des Trennungsjahres die Police kündigt oder die Beiträge nicht mehr zahlt und der Versicherungsschutz deshalb verloren geht. Der Noch-Ehepartner würde davon gar nichts mitkriegen und steht im Ernstfall ohne Schutz da. Deshalb ist es sinnvoll, zumindest die sehr wichtige Haftpflichtversicherungs-Police bereits während des Trennungsjahres neu abzuschließen.
Hausrat-Versicherung: Wenn der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, gilt der Vertrag nach den meisten Bedingungen bis zu drei Monate nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit (Zahltermin für Prämie) sowohl für die bisherige Ehewohnung als auch für die neue Wohnung – danach nur noch für die neue Wohnung des Versicherungsnehmers.
Die andere Variante: Der Versicherungsnehmer bleibt in bisheriger Wohnung, der Partner zieht aus. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Ehewohnung bleibt uneingeschränkt bestehen. Die neue Wohnung ist nicht versichert – ein Neuabschluss wäre notwendig, wenn nennenswerter Hausrat vorhanden sein sollte. Sind beide Versicherungsnehmer, gelten bis zur Änderung des Vertrages, längstens bis drei Monate nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit beide Wohnungen als versicherter Ort. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch für die bisherige Wohnung.
Lebensversicherung: Bei einer Scheidung sollte der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung der Lebens-, Renten- oder Risikoversicherung prüfen. Steht da z.B. noch der Name der Ex-Frau, so würde sie im Leistungsfall als Begünstigte das Geld bekommen. Das ist möglicherweise nicht gewollt. Soll jemand anderes widerruflich bezugsberechtigt werden, muss der Name am besten mit Geburtsdatum der Versicherungsgesellschaft schriftlich mitgeteilt werden. Wichtig: Ist nur pauschal von “Ehegatte” die Rede, so bekommt der Ehegatte das Geld, mit dem bei Abschluss des Vertrages eine Ehe bestand (Bundesgerichtshof, Az: IV ZR 150/05).
Kranken-Versicherung: Die meisten Bundesbürger sind in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Wer als Ehegatte während der Ehe kostenlos in der so genannten “Familienversicherung” mitversichert war, muss nach der Scheidung eine eigene freiwillige Mitgliedschaft beantragen und eigene Beiträge zahlen. Bei privaten Krankenversicherungen ändert sich durch die Trennung oder die Scheidung nichts, wenn beide Partner eigenständige Verträge haben. Sind beide Partner in einem Vertrag versichert, kann bei der privaten Krankenversicherung eine Vertrags- und Inkassotrennung vorgenommen werden. Der Versicherungsschutz der einen versicherten Person, also eines Partners, wird dann in einen anderen Vertrag übertragen mit gleichzeitiger Aufhebung des Schutzes im alten Vertrag.
Von Andreas Kunze
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