Viele Internetnutzer haben schon einmal die Erfahrung gemacht: Sie haben eine Abmahnung vom Anwalt in der Post mit der Begründung, Urheberrechte beim Herunterladen oder Tauschen von Musikstücken oder Videos verletzt zu haben. Mit einem neuen Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken sollen Verbraucher nun besser geschützt werden: Was sich mit dem neuen Gesetz ändert, wer demnächst noch wie viel zahlen muss und wie sich zu Unrecht Abgemahnte auch in Zukunft wehren können, erklärt der Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz Kai Solmecke von der Siegburger Rechtsanwaltskanzlei Solmecke Rechtsanwälte.
Maximal 155,30 Euro für die erste Abmahnung
Der Trend, vor allem Musikstücke und Videos im Internet herunterladen oder zu tauschen, hat vielen Kanzleien einen Zusatzerwerb ermöglicht. Durften Anwälte bisher Internetnutzern unbegrenzt Abmahngebühren in Rechnung stellen, ist nach dem neuen Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken bei privaten Internetnutzern eine maximale Gebühr in Höhe von 155,30 Euro erlaubt. „Künftig dürfen bei privat handelnden Internetnutzern bei einem einmaligen Verstoß lediglich noch Anwaltsgebühren aus einem Streitwert von 1.000,00 Euro verlangt werden“, so ROLAND-Partneranwalt Kai Solmecke. Wer im gewerblichen Ausmaß Musik und Videos herunterlädt und Urheberrechte verletzt, muss auch weiterhin mit hohen Gebühren und Schadenersatzforderungen rechnen.
Begründung zur Abmahnung
Abmahnungen sollen zudem ausführlicher begründet werden. „Abmahnschreiben müssen künftig den Namen oder die Firma des Verletzten sowie die IP-Adresse enthalten und die Rechtsverletzung genau angeben. Zudem muss der Zahlungsanspruch im Detail aufgeschlüsselt werden“, erläutert Rechtsanwalt Kai Solmecke.
Zu Unrecht abgemahnt
Wer auch in Zukunft zu Unrecht abgemahnt wird, sollte entsprechend handeln und das Abmahnschreiben keinesfalls ignorieren. Rechtsanwalt Kai Solmecke empfiehlt in diesem Fall, der Forderung zu widersprechen: „Jedenfalls sollte nicht vorbehaltlos gezahlt werden. Es empfiehlt sich in der Regel, eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, um das mögliche Prozessrisiko zu begrenzen.“ Nach dem neuen Gesetz kann der Betroffene bei unberechtigten Abmahnungen zudem Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten verlangen.
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