Schlendern, schlemmen, Glühwein schlürfen, Rechtsschutzversicherung : Rechtstipps für den Besuch auf dem Weihnachtsmarkt

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Glitzernde Lichter, Weihnachtslieder und dampfende Heißgetränke: Die Weihnachtsmarkt-Saison hat begonnen. Überall im Land werden dieser Tage die bunten Buden mit Leckereien und warmen Getränken für die Besucher geöffnet. Doch selbst auf den beschaulichen Adventsmärkten verstecken sich Rechtsrisiken – vom mangelhaften Souvenir bis zur „geklauten“ Glühwein-Tasse. Der Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz, Marcus Rensing aus der Kanzlei Schirneker-Reineke & Rensing in Bad Salzuflen, weiß, worauf Besucher achten sollten, damit das Bummeln über den Weihnachtsmarkt nicht zur rechtlichen Schlitterpartie wird.

Warum der Glühwein-Becher nicht in den Küchenschrank gehört

Wenn es draußen winterlich kalt wird, bekommt das Bier – als Lieblingsgetränk der Deutschen – einen heißen Konkurrenten. Die Vorfreude auf eine Tasse Glühwein zieht jedes Jahr zahlreiche Besucher auf die deutschlandweit etwa 5.000 Adventsmärkte. Das Sammeln von bunt bedruckten Glühwein-Bechern hat sich dabei zu einem echten Sport unter den Weihnachtsmarkt-Gängern entwickelt. Doch hier herrscht ein Irrglaube: „Wer Pfand für den Becher bezahlt, hat diesen damit nicht käuflich erworben. Die Tasse gehört weiterhin dem Wirt“, betont Marcus Rensing. Das Pfand soll lediglich dafür sorgen, dass der Becher unbeschadet seinen Weg zurück hinter die Theke findet. Rechtlich betrachtet ist das Einstecken der Tasse also eine Straftat. „Auch wenn dieses Vergehen selten geahndet wird, sollten sich Besucher lieber für ein anderes, käuflich erwerbbares Souvenir entscheiden“, rät der ROLAND-Partneranwalt.

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Gepanschte Getränke und ungenießbares Essen

In Rot oder Weiß, mit Schuss oder ohne, mit Zitronenscheibe oder Zimtstange – die Rezeptvariationen für den warmen Gewürzwein sind vielfältig. „Ein Reinheitsgebot wie beim Bier gibt es für Glühwein nicht“, erklärt Marcus Rensing. „Das Gesetz schreibt lediglich einen Alkoholgehalt von sieben Prozent vor.“ Wer glaubt, ein gepanschtes Getränk bekommen zu haben, kann jederzeit ein neues verlangen oder sein Geld zurückfordern. Das Gleiche gilt natürlich auch, wenn der Snack auf dem Adventsmarkt nicht schmeckt oder sogar verdorben ist. „Der Besitzer einer ‚mobilen Gaststätte‘ auf einem Weihnachtsmarkt haftet im gleichen Umfang wie jeder andere Wirt auch“, erklärt der Rechtsanwalt.

Glühwein, Punsch, Kakao – wer darf was trinken?

Wenn es um das Ausschenken von Alkohol an Minderjährige geht, müssen sich die Betreiber von Weihnachtsmarkt-Buden regulär an das Jugendschutzgesetz halten. Wie bei Bier und Wein dürfen Jugendliche ab 16 Jahren Glühwein oder Punsch trinken. Sobald ein „Schuss“ im Getränk ist, liegt die Altersgrenze jedoch bei 18 Jahren. „Laut Gesetz dürfen sich sogar Kinder ab 14 Jahren einen Becher Glühwein oder Punsch genehmigen – allerdings nur mit dem Einverständnis und in Gegenwart der Eltern.“ Alternative Getränke wie Kakao und Kinderpunsch wärmen die jüngeren Weihnachtsmarkt-Besucher aber sicherlich genauso gut wie die alkoholischen „Handwärmer“ für die Großen.

Augen auf beim Schnäppchen-Kauf

Doch nicht nur Fans von Heißgetränken und Schlemmereien zieht es jedes Jahr von neuem auf die bunten Märkte. An den zahlreichen Ständen und Buden lässt sich vom Deko-Artikel über das Weihnachtsgeschenk bis hin zum Modeschmuck alles finden, was in der Adventszeit nicht fehlen darf. Doch was, wenn aus dem neuen Lieblings-Schmuckstück kurz nach dem Kauf ein Stein herausbricht oder das Spielzeugauto aus Holz ein Rad verliert? „Wie andere Gewerbetreibende müssen auch Verkäufer auf einem Weihnachtsmarkt für neue Waren eine Gewährleistung von zwei Jahren bieten“, weiß Rechtsanwalt Marcus Rensing. Das gilt jedoch nur, wenn auch wirklich ein Mangel am Produkt vorliegt. Gefällt einem Beschenkten sein Weihnachtspräsent nicht, ist das kein adäquater Grund für einen Umtausch. Sind die Weihnachtsmarkt-Buden erst einmal abgebaut, wird es natürlich schwierig, den Fehlkauf zu reklamieren. „Es ist ratsam, sich beim Kauf auf dem Weihnachtsmarkt den Namen des Buden-Betreibers zu notieren. Jeder Händler ist verpflichtet, ein Schild mit den Kontaktdaten gut sichtbar an seinem Stand anzubringen.“

Schlittern, Rutschen, Stolpern – wenn das Bummeln zum Straucheln wird

Winterzeit ist Rutschzeit – das gilt leider auch auf dem Weihnachtsmarkt. Nicht nur nasse oder schneebedeckte Böden machen den Gang über den Adventsmarkt zu einer gefährlichen Angelegenheit. Auch ungesicherte Kabel und rutschige Matten haben schon viele Weihnachtsmarkt-Besucher zu Fall gebracht. „Häufig haben Geschädigte hier jedoch erhebliche Beweisschwierigkeiten. Wer einen Weihnachtsmarkt besucht, kennt die Gefahren, die durch herumliegende Leitungen oder glatte Untergründe bestehen“, erklärt der Experte. „Der Weihnachtsmarkt-Besucher muss nachweisen, dass beispielsweise ein Kabel nicht ordnungsgemäß gesichert war. Ist das der Fall, kann man dies selbstverständlich beim Betreiber beanstanden.“ Die Ansprüche variieren hier je nach Schwere des Unfalls stark: vom Schadenersatz für einen zerrissenen Mantel oder ein beschädigtes Handy bis zum Schmerzensgeld für den gebrochenen Arm.

Ein weiterer Tipp zum Schluss: Um Taschendieben auf den gut besuchten Weihnachtsmärkten keine Chance zu geben, sollte man nur das Nötigste einpacken. Denn abgesehen vom passenden Kleingeld für ein Heißgetränk braucht man auf dem Weihnachtsmarkt doch eigentlich nur eines: die richtige Weihnachtsstimmung!

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