Ob Zumba, Laufband oder Hanteltraining – Fitness ist ein Trend, der nicht aus der Mode kommt. Studien zufolge gehen knapp acht Millionen Deutsche regelmäßig ins Fitness-Studio. Dabei müssen Sportinteressierte oft nicht nur den sprichwörtlichen „inneren Schweinehund“ überwinden. Rund um Verträge, Leistungen und Kündigungen stehen Mitglieder – und die, die es noch werden wollen – immer wieder vor rechtlichen Fragen. Der Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz, Dr. Thomas Hilb aus der Kanzlei MHC Dr. Hilb & Collegen, erklärt, was vor und beim Training im Fitness-Center zu beachten ist.
Vorsicht beim Kleingedruckten!
Kaum ist das Probetraining vorbei, hält man auch schon den Vertrag in der Hand. Auch wenn die Motivation anfangs hoch ist, sollten Fitness-Willige sich für ihre Entscheidung aber ausreichend Zeit nehmen. „Viele Interessierte schließen leichtfertig einen Vertrag ab, ohne die Einzelheiten zu berücksichtigen“, weiß Dr. Thomas Hilb. Wer sich zu einem Vertrag mit einer langen Laufzeit entschließt, bereut diese Entscheidung schnell, wenn das Fitness-Studio auf den ersten Blick mehr versprochen hat, als es später hält – oder die Lust am Training bald abebbt. Denn ist der Vertrag einmal unterschrieben, kommt man nur schwer vorzeitig aus der vertraglichen Bindung heraus. „Ein Vertrag mit kürzerer Laufzeit ist einer langfristigen Mitgliedschaft in jedem Fall vorzuziehen, selbst wenn die Monatsbeiträge dann höher ausfallen“, so der Rechtsanwalt. Auch vor versteckten Verlängerungsklauseln warnt Dr. Thomas Hilb. Oft arbeiten Fitness-Clubs mit sogenannten stillschweigenden Verlängerungen. Sofern der Kunde nicht aktiv kündigt, verlängert sich der Vertrag dann unter Umständen jeweils um mehrere Monate. „Sportinteressierte sollten das Kleingedruckte deshalb immer aufmerksam lesen und gegebenenfalls frühzeitig kündigen.“
Nachfragen lohnt sich – vertragliche Sonderregelungen
Ein weiterer Tipp vom Rechtsanwalt: Es lohnt sich, vor Vertragsabschluss beim Betreiber nach einer individuellen Regelung zu fragen. So kann man in manchen Studios beispielsweise in den Sommermonaten den Vertrag vorübergehend aussetzen, um das Sportprogramm wieder ins Freie zu verlegen. Wichtig ist hier jedoch, die speziellen Abmachungen vorher explizit schriftlich festzuhalten. „Solche Regelungen lassen sich nachträglich nur noch schwer in den Vertrag einarbeiten – und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung beider Vertragspartner.“
Mängel im Fitness-Center – wenn das Training zur Stolperfalle wird
Ist die Anmeldung erst einmal abgeschlossen, steht dem Sportprogramm nichts mehr im Wege. Doch auch hier verbergen sich kleinere und größere Tücken. Verletzt sich ein Kunde zum Beispiel beim Training im Studio, muss erst einmal die Ursache geklärt werden. Ist ein defektes Trainingsgerät der Grund für den Unfall, haftet das Fitness-Center. „Wurden die Geräte nicht ordnungsgemäß gewartet, kann der Sportler den Studio-Betreiber auf Schadenersatz verklagen“, so Rechtsanwalt Dr. Thomas Hilb. Das Gleiche gilt, wenn Kleidung und Wertgegenstände nicht sicher verwahrt werden können. Wird dann etwas gestohlen, muss der Betreiber für den Verlust geradestehen.
Muskelshirts verboten, Glasflaschen unerwünscht
Anderes Studio, andere Vorschriften – wenn es um die Kleiderordnung oder das Mitbringen von Getränken geht, hat jedes Fitness-Center seine hauseigenen Regelungen. So ist in vielen Fitness-Clubs zum Beispiel die Nutzung von Glasflaschen oder auch das Tragen von Muskel-Shirts verboten. Der ROLAND-Partneranwalt erklärt: „Im Rahmen der Hausordnung darf der Betreiber seine eigenen Vorschriften aufstellen. Deshalb ist es ratsam, sich vor Vertragsunterzeichnung auch diese aufmerksam durchzulesen.“
Wie man vorzeitig aus einem Vertrag herauskommt
Viele Hobby-Sportler kennen das: Die Gründe, den Gang zum Sport nicht anzutreten, sind vielfältig. Die Möglichkeiten, den Vertrag vorzeitig zu kündigen, sind hingegen begrenzt. Wer bloß die Lust am Training verloren hat, kann die Mitgliedschaft nicht außerordentlich auflösen. Wird sportliche Betätigung aus gesundheitlichen Gründen zum Problem, kann ein Vertragsverhältnis jedoch vorzeitig beendet werden. Dazu zählen je nach Einzelfall schwere Erkrankung, körperliche Beeinträchtigung und unter Umständen auch Schwangerschaft. „In diesem Fall muss der Kunde schnellstmöglich ein ärztliches Attest vorlegen. Weitere Nachweise wie etwa eine amtsärztliche Bescheinigung darf das Studio jedoch nicht verlangen“, betont Rechtsanwalt Dr. Thomas Hilb. Die Kündigung muss der Kunde bis spätestens 14 Tage nach der Diagnose beim Studio einreichen. Grundsätzlich gilt: Wer seine Mitgliedschaft im Fitness-Center beenden möchte, sollte die Kündigung stets per Einschreiben an das Studio senden. „Noch besser ist sogar, wenn ein neutraler Bote – und damit ein Zeuge – die Kündigung einreicht. In jedem Fall sollte man sich den Empfang der Kündigung schriftlich bestätigen lassen.“
Übrigens: Ist das Sportprogramm im Fitness-Studio erforderlich, damit eine Krankheit heilt oder gelindert wird, kann man die Kosten sogar von der Steuer absetzen. Hier benötigen Kunden allerdings ein amtsärztliches Gutachten.
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Valentin Peter
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