Rechtsschutzversicherung Kleingedrucktes im Handyvertrag

REK  / pixelio.de

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Das Kleingedruckte in Verträgen zu lesen, ist mühsam und unbequem. Die Buchstaben sind winzig, der Text ist häufig lang und schwer zu verstehen. Dabei kann es ganz schön teuer werden, wenn dem Nutzer die vertraglichen Bedingungen nicht bekannt sind – gerade bei Mobilfunkverträgen. Worauf Handynutzer achten sollten und welche Rechte sie haben, erklärt der Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Andreas Maase von der Kanzlei Dr. Mayer & Kollegen in Ellwangen.

Das Kleingedruckte im Vertrag ist lesenswert

Der eigentliche Mobilfunkvertrag ist oft recht kurz und verweist auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Teilweise liegen sie dem Mobilfunkvertrag nicht einmal bei, weil sie auf der Internetseite des Anbieters zu finden sind. „Nur wenige Handynutzer machen sich die Mühe und lesen die AGB. Erst wenn eine hohe Rechnung ins Haus flattert, setzen sie sich mit den vertraglichen Bedingungen für ihr Handy oder Smartphone auseinander“, erklärt ROLAND-Partneranwalt Maase. Stellt der Handynutzer mit Erschrecken fest, dass er den Vertrag so gar nicht abschließen wollte, muss es aber noch nicht zu spät sein: Vor Gericht stellen sich viele AGB als unwirksam heraus. „Am besten ist es jedoch, seinen Vertrag zu kennen, so lassen sich böse Überraschungen vermeiden“, rät der Rechtsanwalt.

Unzulässige Klauseln in Mobilfunkverträgen

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Gerade bei Vertragsabschluss oder bei Vertragskündigung ergeben sich die meisten Probleme mit dem Mobilfunkanbieter – vielfach durch unzulässige Klauseln im Vertrag. So kommt es zum Beispiel vor, dass nicht genutzte Guthaben auf Prepaid-Karten bei Vertragsende verfallen. Das ist ebenso wenig erlaubt wie eine Pfandgebühr für die Freischaltung der SIM-Karte. „Viele Klauseln in Mobilfunkverträgen halten vor Gericht nicht stand. Der Handynutzer sollte sich informieren, welche Möglichkeiten er hat, gegen unrechte Bedingungen in seinem Vertrag vorzugehen und diese nicht einfach hinnehmen“, so der Rechtsanwalt. Ein weiteres Beispiel für eine unzulässige Vertragsbestimmung ist, wenn Beschwerden gegen die Mobilfunkrechnung innerhalb eines Monats erhoben werden müssen und der Anschluss bei unbezahlten Forderungen ohne Vorwarnung gesperrt werden kann. „Der Mobilfunkanbieter darf bei Kunden, die ihre Rechnungen nicht begleichen, den Anschluss erst bei einem Rückstand von mindestens 75 Euro sperren, und das auch nur mit Ankündigung“, betont Rechtsanwalt Andreas Maase.

Das Märchen vom unbegrenzten Surfen mit dem Smartphone

Wer ein Smartphone besitzt, der will damit auch ins Internet – am besten grenzenlos. Die Mobilfunkanbieter behalten sich jedoch vor, die Surfgeschwindigkeit nach einem bestimmten verbrauchten Datenvolumen zu bremsen. Bei den meisten Flatrates endet der Surfspaß, wenn im Monat 500 Megabyte Datenvolumen verbraucht wurden. „Das mag nach einer Menge klingen, wer jedoch viele Daten herunterlädt und Filme anschaut, kommt schnell ans Limit. Hier bleibt dem Nutzer nur übrig, das Datenvolumen gegen eine Zusatzgebühr aufzustocken“, sagt der ROLAND-Partneranwalt. Übrigens: Werden Kunden bei Vertragsabschluss nicht darauf hingewiesen, dass bei Internetnutzung ohne Flatrate hohe Kosten entstehen können, kann sich der Tarif im Einzelfall als unwirksam erweisen. „Dass der Mobilfunkanbieter seine Beratungspflichten verletzt hat, muss vor Gericht jedoch einwandfrei bewiesen werden, was sehr schwierig werden kann. Darauf spekulieren sollte man lieber nicht“, rät Rechtsanwalt Andreas Maase.

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