In der Nacht zu Allerheiligen ziehen wieder Hexen, Geister und Zombies auf der Jagd nach Süßigkeiten durch die Nachbarschaften. Wie eine schaurige Verkleidung gehören auch Streiche zum Halloween-Fest dazu. Doch Achtung: Vorsätzliche Schäden sind nicht versichert!
„Süßes sonst gibt’s Saures“! Wer in der Nacht vom dem 31. Oktober keine Leckereien an der Türschwelle rausrückt, muss mit „Saurem“ – einem Streich rechnen. Allerdings greift manch junger Nachtschwärmer zu Streichen, die schnell zur Sachbeschädigung werden. Das Bewerfen von Hausfassaden mit rohen Eiern ist ein besonders beliebtes Mittel der „Halloween-Geister“ – sehr zum Ärgernis der Hausbesitzer, da sich das Eiweiß kaum entfernen lässt. Auch Streiche, wie umgestürzte Mülltonnen und demolierte Autos ziehen ein Nachspiel mit sich, das die kleinen Übeltäter und ihre Eltern schnell wieder auf irdischen Boden bringt. Die Beseitigung der entstandenen Schäden kann hohe Kosten verursachen. In vielen Fällen hilft eine private Haftpflichtversicherung, allerdings nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht worden ist.
Damit es nicht zum Schaden kommt: Tipps für Eltern
Um an Halloween solche Schäden zu vermeiden, sollten Eltern ihre Kinder gezielt aufklären, mögliche Konsequenzen von Streichen aufzeigen und Mut machen, bei üblen Streichen nicht mitzumachen. Es sollte möglichst immer ein Erwachsener mit den Kindern herumziehen oder – falls dies von den „Halloween-Geistern“ nicht gewollt wird – „unbemerkt“ in sicherem Abstand folgen. Sinnvoll ist auch, die Utensilien der Kleinen zu überprüfen, bevor diese auf Tour gehen. In jedem Fall sollten Eltern vorab prüfen, ob ihr Haftpflichtversicherungsschutz ausreicht.
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