Schnell die schicken Schuhe, die brandneue CD oder das Geburtstagsgeschenk per Mausklick bestellt: Nirgendwo ist Shoppen so bequem wie im Internet. Doch nun ändert sich einiges – denn heute tritt ein neues Verbraucherrecht in Kraft. Und das sorgt dafür, dass sich Käufer und Verkäufer auf ein paar neue Regeln bei Widerruf, Versand oder Bezahlung einstellen müssen. Der Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz, Benjamin Schütz aus der Offenburger Kanzlei Fahr, Groß, Indetzki, fasst die wichtigsten Änderungen zusammen.
Widerruf wird komplizierter – Rücksendung nur noch mit Kommentar
Die Hose ist zu groß und das Oberteil gefällt nicht – bislang konnten Kunden ihre Fehlkäufe einfach zurücksenden und hatten den Kauf damit widerrufen. Das ändert sich nun: „Ab sofort müssen Kunden den Widerruf ausdrücklich erklären. Eine kommentarlose Rücksendung reicht nicht mehr aus“, erklärt Rechtsanwalt Benjamin Schütz. „Deshalb sollten Käufer künftig ein kurzes Schreiben mit ins Paket legen oder den Kauf per E-Mail widerrufen.“ Zwar ist ein Widerruf auch per Telefon oder über ein Online-Formular möglich. Um nachher einen Beweis in der Hand zu haben, rät der Anwalt aber dazu, lieber schriftlich vom Kauf zurücktreten.
Versandkosten neu geregelt – die Retoure bezahlt der Kunde
Einfach den beigelegten Retoure-Aufkleber aufs Paket und schon ist man den ungeliebten Kauf wieder los. Kostenlose Rücksendungen waren ein netter Kaufanreiz für Online-Shopper, könnten jetzt aber der Vergangenheit angehören. „Nach dem neuen Verbraucherrecht trägt der Kunde künftig die Kosten für die Retoure“, so der Rechtsexperte. „Das gilt allerdings nicht, wenn die Ware falsch geliefert wurde oder defekt ist. Dann muss weiterhin der Händler die Kosten für die Rücksendung tragen.“
Rückzahlungsfrist festgelegt – Geld zurück innerhalb von 14 Tagen
Das Paket ist zurück beim Händler – doch leider wartet der Kunde seit Wochen vergeblich auf sein Geld. „Nach dem neuen Verbraucherrecht ist die Rückzahlungsfrist nun festgesetzt: Innerhalb von 14 Tagen muss der Verkäufer den Betrag zurücküberweisen“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt Benjamin Schütz. Und noch etwas ist neu: „Die Rückzahlung muss mit demselben Zahlungsmittel erfolgen, mit dem der Kunde bezahlt hat.“ Online-Shopper müssen sich also nicht mehr mit Gutscheinen oder Gutschriften abspeisen lassen.
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Valentin Peter
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