Traditionell endet im März der Winterschlaf von Mofas, Mopeds, Rollern und E-Scootern. Ab dem 1. März 2022 dürfen diese ausschließlich mit grünen Kennzeichen unterwegs sein. Die 2021 verwendeten blauen Nummernschilder verlieren dann ihre Gültigkeit und wer mit einem alten Kennzeichen weiterfährt, hat keinen Haftpflichtversicherungsschutz mehr und macht sich dadurch strafbar. Wer erwischt wird, muss mit einem Strafverfahren rechnen. Da kann neben einer Strafe (Bußgeld oder max. ein Jahr Freiheitsstrafe) auch Führerscheinentzug und bis zu sechs Punkten in Flensburg drohen. Bei jungen Fahrern wird oft auch eine mehrjährige Sperre für die Erteilung des Führerscheins fürs Auto mit ausgesprochen.
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Es droht also jede Menge Ärger. Inzwischen berücksichtigt der größte Teil der Versicherer in der Prämienfindung auch das Alter der Fahrer. Hier sollte man ein Schummeln tunlichst unterlassen, sonst droht mindestens eine Vertragsstrafe. Das klassische Versicherungskennzeichen mit den Maßen 13,0 x 10,1 cm ist meistens aus Blech und wird für Kleinkrafträder (Mofas, Mopeds und Roller) benötigt, die nicht mehr als 50 ccm Hubraum haben und nicht schneller als 45 Kilometer pro Stunde (km/h) fahren. Für Quads und Trikes gelten identische Richtwerte, ebenso wie für Elektroroller (hubraumunabhängig). Auch Elektrofahrräder mit einer Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten über 25 km/h oder einer tretunabhängigen Motorunterstützung über 6 km/h bis maximal 45 km/h, motorisierte Krankenfahrstühle und Mofas/Mopeds aus DDR-Produktion (z. B. die „Schwalbe“) mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h, die bereits vor dem 1. März 1992 versichert waren, benötigen ein solches Kennzeichen. Für E-Scooter und Segways, für die eine Betriebserlaubnis entsprechend der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung erteilt wurde, ist eine Versicherungsplakette mit den Maßen 6,7 x 5,5 cm nötig. In der Regel ist dies ein Klebekennzeichen.
Hr. Valentin Peter
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