Nicht nur in den USA ist Halloween eine beliebte Gelegenheit, um verkleidet als Hexe, Geist oder Skelett auf der Jagd nach Süßigkeiten von Haus zu Haus zu ziehen. Auch hierzulande ist das Fest am Abend vor Allerheiligen zum Brauch geworden. Dabei gehören Streiche ebenso fest zum Programm wie die Verkleidungen und das Klingeln in der Nachbarschaft. Der Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG Jürgen Renz von der Chemnitzer Kanzlei Leichthammer, Scheckel, Breil & Partner erklärt anhand wichtiger Rechtsfragen, wie das spaßige Gruseltreiben für alle Beteiligten ohne Konsequenzen bleibt. Die Androhung von „Saurem“ kann zur Nötigung werden
„Süßes, sonst gibt’s Saures!“ – mit diesem Schlachtruf ziehen Kinder und Jugendliche an Halloween von Tür zu Tür und fordern Naschereien, weil sie den Bewohnern ansonsten Streiche spielen. „Womit gedroht wird, will aber gut überlegt sein. Denn rechtlich betrachtet kann daraus schnell eine Nötigung werden“, betont ROLAND-Partneranwalt Jürgen Renz. „Die Ankündigung, Zahnpasta unter die Türklinke zu schmieren, hat zum Beispiel eine andere Qualität als die Drohung, die Autoreifen aufzuschlitzen.“ Die Strafen für Nötigung richten sich nach dem Alter des Täters. Bei unter 14-Jährigen bleibt es bei einer Ansprache durch die Polizei. Wer zwischen 14 und 21 Jahre alt ist, muss mit erzieherischen Maßnahmen wie beispielsweise Sozialstunden rechnen. Über 21-jährige Übeltäter gelten strafrechtlich hingegen als Erwachsene und erhalten eine Geldstrafe oder -auflage, die je nach ihrer wirtschaftlichen Situation variiert.
Vorsicht beim Streichespielen
Etwas anzudrohen ist eine Sache – die Drohung umzusetzen eine andere. An Halloween reichen die Streiche vom rohen Ei, das ans Fenster geworfen wird, bis hin zur Farbbombe an der Hausfassade. „Wird das Erscheinungsbild einer Sache erheblich und nachhaltig beeinträchtigt, handelt es sich bei dem Streich um eine Sachbeschädigung“, sagt der ROLAND-Partneranwalt. Das trifft beispielsweise dann zu, wenn die Farbe von der Fassade nicht mehr ohne größeren Aufwand zu entfernen ist. „Bei einem Ei ist das Problem hingegen in der Regel mit einmal Fensterputzen behoben.“ Wie auch bei der Nötigung ist hier das Alter des Täters für die Art der Strafe maßgeblich: Jugendliche werden durch eine erzieherische Maßnahme belangt, Erwachsene durch eine Geldstrafe oder -auflage.
Eltern haften für ihre Kinder nur bei verletzter Aufsichtspflicht
Mündet ein Streich tatsächlich in eine Sachbeschädigung, stellt sich rasch die Frage nach dem Schadenersatz. Die Formulierung „Eltern haften für ihre Kinder“ greift nur in den Fällen, in denen Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen – beispielsweise, indem sie einem Kind oder Jugendlichen von unter 16 Jahren erlauben, nach 22 Uhr draußen unterwegs zu sein, und wenn das Kind oder der Jugendliche während dieser Zeit Dinge beschädigt. „Ansonsten haften Kinder in Deutschland bereits ab einem Alter von sieben Jahren selbst. Zu diesem Zeitpunkt geht man nämlich davon aus, dass sie sich über Recht und Unrecht bewusst sind“, weiß Rechtsanwalt Jürgen Renz. Die Haftung von Kindern ist in der Praxis allerdings schwer durchsetzbar. „Die einfachste Lösung ist daher wohl, zu versuchen, den Schaden über die Haftpflicht-Versicherung der Eltern abzuwickeln.“
Bei Randalierern besser die Polizei informieren
Die meisten Gruseltreiber an Halloween kennen ihre Grenzen und akzeptieren auch, wenn Bewohner ihren Besuch nicht wünschen. Bei aufdringlichen Gästen warnt der ROLAND-Partneranwalt jedoch vor Selbstjustiz: „Statt sich selbst auf eine womöglich körperliche Auseinandersetzung einzulassen, sollte bei Randalierern besser die Polizei informiert werden. Ansonsten können sich Bewohner schnell selbst strafbar machen.“ Rechtlich in Ordnung ist es hingegen, Sachbeschädigungen zum Beweis per Foto oder Video zu dokumentieren.
Am „stillen Feiertag“ darf nicht getanzt werden
Halloween ist nicht nur ein Fest für Kinder: Das Angebot an Partys ist in der Nacht zum 1. November meistens besonders groß. In den Bundesländern, in denen Allerheiligen ein gesetzlicher Feiertag ist, gilt er jedoch als sogenannter stiller Feiertag. „Vergleichbar mit Karfreitag gilt ab einer von Land zu Land unterschiedlichen Uhrzeit in den frühen Morgenstunden ein Tanzverbot, das teilweise bis null Uhr des 2. November eingehalten werden muss. Private Partys in öffentlichen Gaststätten und Lokalen sind hier keine Ausnahme“, erklärt Rechtsanwalt Renz. Hält sich der Veranstalter nicht daran, muss er je nach Bundesland mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro rechnen. Ein weiterer Tipp für erwachsene Halloween-Fans: Wer kostümiert Auto fährt, sollte nicht nur selbstverständlich nüchtern sein, sondern auch dafür sorgen, dass er trotz Verkleidung gut sieht. „Das Sichtfeld darf nicht durch eine Maske beeinträchtigt werden“, sagt der Experte. „Andernfalls wird ein Bußgeld in Höhe von zehn bis 40 Euro verhängt.“
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Valentin Peter
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