Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne geeignete Bereifung unterwegs ist, riskiert Einschränkungen beim Versicherungsschutz
Die früher einsetzende Dunkelheit, Schneefall sowie vereiste Fahrbahnen und Nebelbänke führen im Winter immer wieder zu Unfällen im Straßenverkehr. Wer bei diesen Witterungsbedingungen mit unzureichender oder gar falscher Bereifung unterwegs ist, gefährdet nicht nur sich und andere, sondern bleibt im Ernstfall auch auf den Kosten sitzen.
Aber es gibt doch eine Winterreifenpflicht, oder?
Nein. Eine gesetzliche Verpflichtung für einen bestimmten Zeitraum kann vom Gesetzgeber nicht eingeführt werden, da die regionalen Witterungsunterschiede im Bundesgebiet zu groß sind, um annähernd gleiche Bedingungen für alle Verkehrsteilnehmer zu schaffen. Während in Heidelberg bereits im April die Osterglocken sprießen, schüttelt Frau Holle im tiefen Frankenwald gerne noch einmal ihre Kissen aus…
Was die Straßenverkehrsordnung in § 2, 3a aber sehr wohl vorschreibt, ist eine geeignete Bereifung bei Glatteis, Schneematsch etc. Wer also auch in Mittelgebirgen oder in der Alpenregion unterwegs ist, sollte auf die klassischen Winterreifen vertrauen – im Ruhrgebiet beispielsweise sollten auch gute Allwetter- oder Ganzjahresreifen die Anforderungen erfüllen. Grundsätzlich handelt es sich um eine situative Pflicht. Wer sie missachtet, muss im Schadensfall mit bösen Überraschungen rechnen.
Kfz-Haftpflicht
Verursacht man selbst ohne geeignete Bereifung einen Verkehrsunfall, reguliert der (eigene) Versicherer den Schaden am gegnerischen Fahrzeug.
Achtung „Gefahrerhöhung“: Der Schadenverursacher kann unter Umständen mit bis zu 5.000 Euro in Regress genommen werden, wenn klar erkennbar ist, dass das Fahrzeug bereits längere Zeit ohne geeignete Bereifung genutzt wurde (vgl. Urteil AG Mannheim). Entscheidend ist auch der Zustand der Reifen selbst (Profiltiefe < 1,6 mm).
Ist der Geschädigte selbst ohne Winter- oder Allwetterreifen unterwegs, wird ihm ein Mitverschulden angelastet und er bleibt auf einem Teil der Kosten sitzen. Besonders heikel kann dies bei Personenschäden werden.
Vollkasko
Grundsätzlich reguliert die Vollkasko selbst verursachte Schäden am eigenen Auto, doch auch hier kann es Einschränkungen geben. Wenn sich aus dem Schadensfall ergibt, dass sich der Versicherungsnehmer grob fahrlässig verhalten hat, kann der Versicherer prozentuale Abzüge bei der Entschädigung vornehmen, z.B. bei Sommerreifen auf wochenlang schneebedeckter Fahrbahn.
Versicherungslösungen
In erster Linie sollte jeder Verkehrsteilnehmer seinen gesunden Menschenverstand einschalten und auf eine angemessene Ausstattung seines Fahrzeugs achten. Auf der sicheren Seite ist man zudem, wenn man ausdrücklich auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung eines Kfz-Versicherungsfalles verzichten. Die Mitversicherung dieses Deckungsinhalts darf heute in keiner guten Police über alle Sparten hinweg fehlen. Bitte beachten Sie, dass Direktversicherer oder Basistarife diesen Punkt eventuell nicht enthalten! Auch bei Altverträgen, die schon länger laufen, sollten Sie prüfen, ob dieser Leistungspunkt bereits in den alten Bedingungen enthalten war.
Wir wünschen Ihnen allzeit sichere Fahrt!
Valentin Peter
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