Sie möchten Ihr Fahrzeug verkaufen. Auf Ihre Anzeige im Internet melden sich direkt mehrere Kaufinteressenten. Die Erste wird gleich zur Besichtigung des Gebrauchtwagens eingeladen. Nach ihrem Eintreffen macht sie sich einen ersten Eindruck von außen und fragt im Anschluss, ob sie eine Probefahrt machen dürfte, um ein Gefühl für das Auto zu bekommen. Sie willigen ein, übergeben die Schlüssel und lassen die junge Frau losfahren. Wie steht es um den Schutz von Haftpflicht und Kasko, wenn die Interessentin bei der Probefahrt einen Schaden verursacht?
Die Haftpflicht des besagten Fahrzeugs deckt Schäden bei dem Unfallgegner grundsätzlich ab – sofern das Auto natürlich angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall und wird das Fahrzeug ohne Versicherungsschutz auf öffentlichen Straßen bewegt, begeht man gemäß § 6 PflVG eine Straftat. Schäden am eigenen Fahrzeug sind dagegen der Vollkaskoversicherung zuzuordnen. Bei einer Probefahrt haftet jedoch unsere mögliche Käuferin und müsste für anfallende Mehrkosten aufkommen. Deswegen ist es wichtig, im Vorfeld eine Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käuferin zu treffen, um eventuelle Streitigkeiten zu verhindern. Darin sollte festgehalten werden, wer für welche Schäden aufkommt, insbesondere bei Selbstbeteiligung und SF-Rückstufung. Hier hilft es, im Vorfeld die Vorlage für eine Vereinbarung-Probefahrt zu verwenden und sich damit Einigkeit über diese Themen zu verschaffen.
Ebenso wichtig: Prüfen Sie in den Kfz-Bedingungen, ob Probefahrten eventuell ausgeschlossen sind. Für noch mehr Haftungssicherheit sollte Sie zusätzlich dem Versicherer vorab melden, dass an diesem bestimmten Tag ein weiterer Fahrer, der nicht im Fahrerkreis eingetragen ist, das Auto bewegen wird. Diese Erweiterung des Fahrerkreises ist bei vielen Versicherern mittlerweile ohne Mehrkosten verbunden und erspart im Schadenfall eine Menge Geld und Ärger.
Der Halterwechsel nach Kauf
Nach der Probefahrt ist die Interessentin überzeugt: Dieser Gebrauchtwagen ist die richtige Wahl. Um schnellstmöglich in den Fahrgenuss des Wagens zu kommen, unterschreibt diese direkt vor Ort den Kaufvertrag und darf diesen damit direkt mitnehmen. Der Wagen ist laut Kaufvertrag nun ihr Eigentum, doch hat sie ihn noch nicht offiziell auf Ihren Namen ummelden können. Haftet nun der VN als Verkäufer für Schäden bis die Ummeldung erfolgt ist oder sie selbst als neue Besitzerin?
Bei einem Halterwechsel geht die Versicherung auf den Käufer über, sobald der Kaufvertrag unterschrieben wurde. Im Kaufvertrag ist es wichtig, Datum und Uhrzeit der Übergabe zu notieren und die Versicherung über den Vorgang zu informieren. Sie oder der Erwerber sind verpflichtet, dem Versicherer die Veräußerung des Pkw unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes. Sollte bis zur Ummeldung des erworbenen Fahrzeugs ein Schaden entstehen, kommt die übertragene Versicherung für die Kosten auf, jedoch wird nicht der Verkäufer in der Schadenfreiheitsklasse herabgestuft. Ebenso ist zu beachten, dass zwar die Versicherung des VN übertragen wird, aber nicht sein Schadenfreiheitsrabatt. Empfehlenswert ist es ebenfalls bei einem privaten Verkauf vor dem Verkauf das betroffene Fahrzeug abzumelden bzw. stillzulegen. Der Käufer kann das Auto dann direkt auf den eigenen Namen anmelden oder benutzt ein Kurzzeitkennzeichen. Diese Vorgehensweise schafft für den VN als Verkäufer zusätzliche Sicherheit.
Unterschlagung des Wagens
Nehmen wir nun ein weiteres Szenario: Sie laden einen weiteren Interessenten ein und dieser fragt, ob eine Probefahrt möglich wäre. Sie stimmen zu, übergeben die Fahrzeugschlüssel und der Interessent beginnt seine Fahrt. Nach einer Stunde ist er immer noch nicht wieder zurück. Sie können ihn auch nicht unter der von ihm angegeben Handynummer erreichen. Kommt Ihre Teilkaskoversicherung für die Unterschlagung Ihres Peugeot auf?
Generell gilt: Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse noch zur Veräußerung, noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Der geschilderte Fall wird daher bei sehr vielen Ihrer Kunden nicht mitversichert sein. Mit der Übergabe der Schlüssel hat der Versicherungsnehmer dem vermeintlichen Kaufinteressenten die tatsächliche Sachherrschaft über den Gebrauchtwagen erteilt und somit den Besitz „freiwillig“ verloren.
Es gibt aber einige Tarife, bei denen dieser Fall der Unterschlagung dennoch mitversichert wird.
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Valentin Peter
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