Saisonkennzeichen: Fristen penibel einhalten: Bei Datumsüberschreitung erlischt Versicherungsschutz

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Mit dem Ende der „schönen Jahreszeit“ verabschieden sich viele Cabrios, Motorräder oder Wohnmobile von unseren Straßen. Sie werden mit Saisonkennzeichen nur während der Sommermonate betrieben und müssen sich nun in den Winterschlaf begeben. Das Gültigkeitsende dieser Teilzeitzulassung sollten die Halter penibel beachten, rät die SIGNAL IDUNA Gruppe, Dortmund/Hamburg.

Mehr als zwei Millionen Fahrzeuge in Deutschland werden mit einem Saisonkennzeichen bewegt. Dessen Gültigkeit ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei, maximal elf Monaten begrenzt. Die zeitlich begrenzte Zulassung hat den Vorteil, dass Kosten für Steuern und Versicherung nicht für die Zeit anfallen, in der das Fahrzeug stillgelegt ist. Außerdem spart man Zeit und Geld, da auch Neuzulassung oder Wiederanmeldung auf der Kfz-Zulassungsstelle entfallen.

Für viele Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen beginnt am 1. Oktober die Ruheperiode. Wer nach Ablauf des Kennzeichens weiterfährt, riskiert ein Bußgeld von 50 Euro und drei Punkte in Flensburg. Dabei muss der Fahrzeughalter noch nicht einmal selbst am Steuer sitzen. Es genügt, wenn er sein Auto einem anderen zur Fahrt überlässt. Gleichzeitig könnte der Fiskus Kfz-Steuern nachfordern und ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung einleiten. Ausgenommen sind hier nur direkte Hin- und Rückfahrten zu TÜV-Terminen.

Auch wer sein abgemeldetes Fahrzeug widerrechtlich abstellt, wird zur Kasse gebeten: Dauerparken auf öffentlichen Straßen und Plätzen bringt ein Bußgeld von 40 Euro sowie einen Punkt in Flensburg ein. Zudem kann das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt werden. Zum öffentlichen Verkehrsraum zählt übrigens nicht nur die Straße. Auch die allen zugänglichen Parkplätze einer Wohnanlage sowie öffentliche Parkhäuser oder Parkplätze scheiden als Abstellplatz aus.

Nicht betroffen von der Stilllegung ist übrigens der Kaskoschutz: Steht das abgemeldete Fahrzeug also ordnungsgemäß auf einem privaten Grundstück, bleibt es beispielsweise gegen Diebstahl oder auch Sturmschäden versichert.

Besonders aus Gründen des fehlenden Versicherungsschutzes rät die SIGNAL IDUNA dringend davon ab, das Fahrzeug über das Gültigkeitsende des Saisonkennzeichens hinaus zu fahren – und wenn es sich nur um einen Tag nach Ablauf der Frist handelt. Denn eine Kulanz gibt es nicht: Wer sein Fahrzeug beispielsweise vom 1. April bis 30. September saisonal zugelassen hat, darf es am 1. Oktober nicht mehr bewegen. Kommt es bei einer solchen Fahrt zu einem Personen- oder Sachschaden, haftet der Halter dafür mit seinem gesamten Vermögen. Die Versicherung wird den Schaden zwar in der Regel begleichen, den Halter jedoch für die gesamte Schadensumme in Regress nehmen.

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Hr. Valentin Peter
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Valentin Peter

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